§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Vereinigung der Repräsentanten ausländischer Banken e.V.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Beziehungen zwischen den Bankenrepräsentanten und die allgemeine Kontaktpflege in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder der Vereinigung können nur Personen sein, die als Repräsentanten ausländische Banken vertreten oder in leitender Stellung tätig sind
a) für ausländische Unternehmen, die Bankgeschäfte, Investmentgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in der Form einer Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Vertriebsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland betreiben,
b) für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Kapitalgesellschaften, die in einer der Formen des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts geführt werden, sofern sich ihr Kapital zu mehr als 50 % in ausländischem Eigentum befindet,
c) oder ausländische oder in ausländischem Eigentum stehende Unternehmen repräsentieren, die nach Einzelfallentscheidung des Vorstandes der Vereinigung geeignet sind, die Aufgaben und Zielsetzungen der Vereinigung zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben. § 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
kann; er mindert nicht die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr.
c) wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht nur vorübergehend nicht mehr
vorliegen oder sich später unbeschadet vorausgegangener eingehender Prüfung
herausstellt, daß diese schon bei Aufnahme nicht vorgelegen haben. Der
Vorstand stellt dies durch Beschluß fest.
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluß des Vorstandes
ausgesprochen werden kann; mangelndes Interesse liegt insbesondere vor,
wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr kein Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
e) durch förmliche Ausschließung, die vom Vorstand nur aus wichtigem Grunde,
insbesondere bei Zuwiderhandeln gegen das Vereinsinteresse und nur nach
angebotener Anhörung des Mitglieds beschlossen werden kann. Gegen den in
Schriftform und mit Begründung ergangenen Ausschließungsbeschluß steht
dem Mitglied binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses das Recht zur
Beschwerde an den Vorstand zu. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist
sie der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
§ 5 Förderer
Förderer der Vereinigung können Personen sein, die aus einer zu einer Mitgliedschaft gemäß § 3 qualifizierenden Position ausgeschieden sind oder die nach Ermessen des Vorstandes geeignet erscheinen, die Aufgaben und Zielsetzungen der Vereinigung zu unterstützen.
Anträge auf Förderung der Vereinigung müssen vom Vorstand schriftlich befürwortet werden.
Förderer haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen,
besitzen jedoch kein Stimmrecht. Ihre Interessen können sie durch einen Beirat vertreten lassen, der turnusmäßig ( wie in § 8 Abs.1) aus ihrem Kreis dem Vorstand vorgeschlagen wird. Der Beirat hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der Vereinigung beratend teilzunehmen.
Die Höhe des Förderbeitrages orientiert sich am Mitgliedsbeitrag und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Beiträge, Rechte, Pflichten
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß
die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Sie kann ferner auf Vorschlag des
Vorstandes Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen, auch die von den
Mitgliedern zu erbringenden Leistungen alljährlich anderweitig festsetzen.
Der Beitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig; das im Laufe des Jahres eintretende Mitglied
hat den Beitrag für das Eintrittsjahr voll zu entrichten; bei Verlust der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung von als Mitglied
geleisteten Zahlungen. Zahlungen sind binnen einer Woche nach Anforderung an die zu bezeichnende
Stelle zu leisten.
Die Mitglieder können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins
teilnehmen, insbesondere ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben.
Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen,
die Satzung einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Zahlungen fristgemäß zu entrichten.
Mit der Mitgliedschaft zur Vereinigung kann Werbung nicht betrieben werden.
§ 7 Kosten
Kosten, die dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, können
anteilig auf die beteiligten Mitglieder umgelegt werden, soweit der Vorstand
sich des Einverständnisses der Beteiligten vorher versichert hat.
§ 8 Organe und Einrichtungen, Fachgruppen, Arbeitskreise und regionale Sektionen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung
weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Innerhalb des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder Fachgruppen,
Arbeitskreise und/oder regionale Sektionen gebildet werden, die ihre
Tätigkeit auf der Grundlage des Zwecks des Vereins und der dazu gefaßten
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ausüben. Sie wählen
aus dem Kreis ihrer jeweiligen Mitglieder Leiter für die Dauer von bis zu
zwei Jahren, die Tätigkeit ihrer jeweiligen Fachgruppe, ihres
Arbeitskreises oder ihrer jeweiligen regionalen Sektion verantworten. Die
Amtsdauer soll mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch sein. Sie
berichten dem Vorstand.
Leiter von regionalen Sektionen können auch dann von der
Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden, wenn dadurch dessen
Begrenzung gemäß § 8 Abs. 1 auf bis zu neun Personen überschritten wird.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu zu
wählen.
Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen.
Der neugewählte Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung seinen Vorsitzenden,
zwei Stellvertreter, den Kassenwart, den Schriftführer und bis zu vier Beisitzer.
Das Ergebnis dieser Wahl ist den Mitgliedern baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.
Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter bilden den geschäftsführenden
Vorstand. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
berechtigt und verpflichtet.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, so kann der Vorstand in seiner
nächsten Sitzung für die laufende Amtsperiode ein Mitglied der Vereinigung
zum Vorstand hinzuwählen, insgesamt jedoch nur bis zu drei Mitglieder in
einem Jahr.
Sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausscheiden, so kann
der Vorstand in seiner nächsten Sitzung ein sonstiges Vorstandsmitglied zum
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wählen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt.
Hierzu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier
Wochen schriftlich einzuladen.
In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben. Jedes Mitglied
kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der
Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge und sonstige Zahlungen
gemäß § 5 Abs. 1, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes
und über Satzungsänderungen. Außerdem wählt sie die zwei Kassenprüfer auf
jeweils 2 Jahre zeitgleich mit der Amtsdauer des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand
hat ihr den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung kann als außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe
die Einberufung verlangt.
§ 11 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. In dem
Beschluß ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt
diese Angabe, ist der Vorsitzende Liquidator. Das nach Tilgung der
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird an die Mitglieder nach Köpfen verteilt.
§ 12 Eintragung
(Betrifft die Eintragung in das Vereinsregister Frankfurt am Main)
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